Ein Messprotokoll der Elektroinstallation dokumentiert Besichtigen, Messen und Erproben einer Anlage: bei der Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600):2017-06, bei der Wiederholungsprüfung nach DIN VDE 0105-100/A1 (VDE 0105-100/A1):2017-06. Die Form ist frei, die Inhalte nicht: Die DGUV Information 203-072 nennt zehn Angaben, die in jeden Prüfbericht gehören, und liefert in Anhang A einen Musterprüfbericht. Aufbewahrt wird mindestens bis zur nächsten Prüfung, elektronisch ist zulässig. Dieser Ratgeber zeigt die Pflichtinhalte, die Grenzwerte, die im Protokoll stehen müssen, und wie das Protokoll ohne Abtippen am Auftrag landet.

Stand: 3. September 2026. Quellen: DGUV Information 203-072, Ausgabe April 2021; Normendatenblätter des VDE VERLAG; Paragraf 14 BetrSichV. Kein Ersatz für die Fachkunde der Prüfperson; keine Anleitung für Arbeiten unter Spannung.

Zehn Angaben, die in jeden Prüfbericht gehören

Abschnitt 3.6.3.1 der DGUV Information 203-072 listet die Mindestinhalte:

  1. Auftraggeber mit Name und Anschrift
  2. Auftragnehmer und Prüfperson
  3. Liste der Einzelprotokolle mit Nummern
  4. Prüfumfang: Objekt, Gebäudeteil, Verteiler, Stromkreise
  5. Anlagendaten, darunter die Netzform TN, TT oder IT
  6. Prüfgrundlagen: BetrSichV, DGUV Vorschriften 3 und 4, VDE 0100-600, VDE 0105-100/A1
  7. Anlass: Erstprüfung, Wiederholungsprüfung oder Prüfung nach Änderung
  8. Mess- und Prüfgeräte, geeignet nach der Normenreihe VDE 0413
  9. Prüfdatum
  10. Unterschriften der Prüfperson und des Anlagenbetreibers

Dazu kommen die vier Mindestangaben aus Paragraf 14 Absatz 7 BetrSichV, die sich mit der Liste decken: Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person. Die häufig zitierten neun Angaben aus Paragraf 17 BetrSichV gelten laut Paragraf 14 Absatz 8 nur für überwachungsbedürftige Anlagen, nicht für die normale Elektroinstallation.

Besichtigen: der Teil vor dem Messgerät

Die DGUV Information unterscheidet Ordnungsprüfungen und technische Prüfungen. Zur Ordnungsprüfung gehört der Abgleich der Unterlagen mit der tatsächlichen Ausführung, zur technischen Prüfung das Besichtigen: Kennzeichnung, Zugänglichkeit, Basisschutz, Fehlerschutz, Potentialausgleich. Erst danach wird gemessen. Im Protokoll steht das Ergebnis des Besichtigens als eigener Punkt, nicht als Nebensatz.

Die Messungen und ihre Grenzwerte

MessungWas im Protokoll stehtGrenzwert nach DGUV Information 203-072
SpannungenZwischen den Außenleitern sowie gegen N und PEPlausibilität
Durchgängigkeit der SchutzleiterWiderstand je Verbindung100-Prozent-Messung an jeder zugänglichen Schutzleiterverbindung, Prüfstrom mindestens 200 mA
Isolationswiderstand, ErstprüfungWert je StromkreisTN, TT, FELV und IT mindestens 1,0 MOhm; SELV und PELV 0,5 MOhm (Tabelle 11)
Isolationswiderstand, WiederholungsprüfungWert je StromkreisMit Verbrauchern 300 Ohm je Volt trocken, 150 feucht; ohne Verbraucher 1.000 beziehungsweise 500; IT 50; SELV und PELV 0,25 MOhm
SchleifenimpedanzWert und Nachweis der AbschaltbedingungSo, dass die Abschaltzeiten nach VDE 0100-410 eingehalten werden
AbschaltzeitEmpfohlenEndstromkreise TN 230 V AC 0,4 s, TT 0,2 s; Verteilerstromkreise TN 5,0 s, TT 1,0 s (Tabellen 7 und 8)
Fehlerstrom-SchutzeinrichtungAuslösestrom und Auslösezeit, empfohlenAuslösestrom üblich 50 bis 100 Prozent des Bemessungsdifferenzstroms
Erdungswiderstand im TT-SystemBedingtRA mal Id höchstens 50 V AC
DrehfeldBei DrehstromsteckvorrichtungenRechtsdrehfeld
ErprobenSicherheitsfunktionen, Verriegelungen, Not-Halt, Prüftaste der RCDFunktion nachgewiesen

Ein Beispiel aus der Quelle für die Wiederholungsprüfung: 230 Volt mal 300 Ohm je Volt ergibt einen Mindestwert von 69 Kiloohm für einen Stromkreis mit angeschlossenen Verbrauchern in trockener Umgebung. Wer den Wert so ins Protokoll schreibt, macht ihn für den Betreiber nachvollziehbar.

Drei Ergebnisstufen und zwei Unterschriften

Der Musterprüfbericht kennt drei Stufen: keine Mängel; Mängel bei nachgewiesen wirksamen Schutzmaßnahmen; erhebliche Mängel bei nicht hinreichend wirksamen Schutzmaßnahmen. Zu jeder Mängelstufe gehört die Mängelliste mit Information an den Kunden. Unterschrieben wird zweimal: von der Prüfperson und vom Auftraggeber oder Anlagenbetreiber, der damit den Erhalt bestätigt und sich zur fachgerechten Mängelbeseitigung verpflichtet. Genau diese zweite Unterschrift geht auf Papier am häufigsten verloren.

Norm im Entwurf: was sich 2026 ändern könnte

Der VDE VERLAG führt E DIN VDE 0100-600:2025-12 als Entwurf mit einem neuen Anhang zu wiederkehrenden Prüfungen in Wohngebäuden. Gültig bleibt bis zur Veröffentlichung der Neufassung die Ausgabe 2017-06. Wer heute Protokolle anlegt, trägt als Prüfgrundlage die Fassung 2017-06 ein und prüft nach Erscheinen der Neufassung, ob sich Feldinhalte ändern.

Digital ablegen: das Protokoll gehört zum Auftrag

Weil die Form frei ist, spricht nichts gegen ein Protokoll, das auf der Baustelle entsteht und sofort beim Kunden liegt. Dafür braucht es drei Dinge: eine Checkliste mit Feldern für jede Messung, die Unterschrift des Betreibers auf dem Display und die Ablage am Auftrag, damit die Wiederholungsprüfung in vier Jahren mit dem alten Protokoll beginnt statt mit der Suche danach. In Kabelix ist genau das eine konfigurierbare Checkliste am Kundenauftrag: Messwerte eintragen, Fotos, Unterschrift mit Zeitstempel, PDF am Auftrag, Folgetermin beim Kunden. Die Unterschrift auf dem Display ist keine qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS. Gemessen wird weiter mit eurem Prüfgerät; eine automatische Übernahme der Messwerte gibt es nicht.

Fazit

Ein Messprotokoll ist keine Formsache, sondern der Nachweis, dass die Schutzmaßnahmen wirken. Wer die zehn Inhalte der DGUV Information 203-072 abbildet, die Grenzwerte mit ins Protokoll schreibt und beide Unterschriften einholt, hat den Nachweis vollständig. Ob auf Papier oder in der App entscheidet nur, ob ihr das Protokoll in vier Jahren noch findet.